E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 803 OR vom 2023

Art. 803 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 803

1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.

2 Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen.

3 Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treuepflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterver­sammlung erforderlich ist.

4 Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Geschäftsführern bleiben vorbehalten.

A. Gesellschafter­versammlung >I. Aufgaben >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 803 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210133Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Gesuchstellerin; Gesuchsgegner; Massnahme; Streitwert; Vorsorglich; Kündigung; Vorsorgliche; Massnahmen; Beiden; Nachteil; Gesuchsgegners; Kunden; Geschäft; Bereits; Partei; Handel; Leistungen; Gericht; Gemäss; Weitere; Geschäfts; Bestehende; Diesen; Rechtsbegehren; Parteien; November
ZHHE190427Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Geschäfts; Gesuchsgegnerin; Gesellschaft; Geschäftsführer; Gesellschafter; Geschäftsführung; Glaubhaft; Gesuchstellers; Massnahme; Gesellschafterversammlung; Anspruch; Partei; Massnahmen; Gericht; Statuten; E-Mail; Ziffer; Handelsregister; Recht; Alleinige; Gesetzliche; Materielle; Gründung; Antrag; Schwere; Parteien
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz