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Obligationenrecht (OR)

Art. 802 OR vom 2023

Art. 802 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 802

1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen.678 Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

3 Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke ver­wendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Ein­sichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung.

4 Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.

678 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

L. Treuepflicht und Konkurrenz­verbot >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 802 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210111Auskunft und Einsicht gemäss Art. 802 ORGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Einsicht; Gesellschaft; Auskunft; Gesellschafter; Einsichtsrecht; Periode; Dokument; Dokumente; Auskunftsund; Januar; Uneingeschränkt; Gesuchgegnerin; Streitwert; Uneingeschränkte; Gesuchstellern; Einzelgericht; Stammanteile; Organe; Betreffend; Gericht; Gesellschafterversammlung; Verträge; Liegenden; Hinweis; Mitarbeiter
ZHHE190427Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Geschäfts; Gesuchsgegnerin; Gesellschaft; Geschäftsführer; Gesellschafter; Geschäftsführung; Glaubhaft; Gesuchstellers; Massnahme; Gesellschafterversammlung; Anspruch; Partei; Massnahmen; Gericht; Statuten; E-Mail; Ziffer; Handelsregister; Recht; Alleinige; Gesetzliche; Materielle; Gründung; Antrag; Schwere; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 409 (4A_93/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2).
Regeste b
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3).
Regeste c
Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4).
Auskunft; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Forderung; Recht; Geschäftsführer; Forderungsklage; Unbezifferte; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Anspruch; Handelsgericht; Treuepflicht; Sachliche; Gesellschaftsrechtliche; Bezifferung; Stufenklage; Zivilprozessordnung; Organ; Zumutbar; Auskunftsbegehren; Verneint; Schaden; Genossenschaft; Beziffern
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