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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 801 ZGB vom 2022

Art. 801 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 801

1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteig­nungs­recht des Bundes und der Kantone.

III. Grund­pfänder bei Güter­zu­sammen­legung >1. Verlegung der Pfandrechte >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
112 III 26Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG); Lastenverzeichnis (Art. 33 ff. VZG). Ist eine Hypothekarschuld gestützt auf das Grundbuch in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist das Betreibungsamt nicht zur Prüfung befugt, ob derjenige, der Inhaber des diesbezüglichen Schuldbriefes zu sein behauptet, materiell berechtigt ist. Das Betreibungsamt muss die Klägerrolle für den Widerspruchsprozess nach Massgabe von Art. 39 VZG demjenigen zuweisen, der eine Abänderung oder Löschung des in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Rechts verlangt. Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Lastenverzeichnis; Schuldbrief; Grundbuch; Schuldner; Inhaber; Maschinenfabrik; Aufsichtsbehörde; Pfandrecht; Gläubiger; Schuldners; Inhaberschuldbrief; Rekurrentin; Schuldbriefes; Frist; Lastenbereinigungsprozess; Forderung; Recht; Umstritten; Pfandgläubiger; Entscheid; Gesamtbetrag; Geltend; Richter; Rechtsgültig; Klage; Pfandrechte; Gläubigereigenschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3318/2007StiftungsaufsichtStiftung; Vorinstanz; -Stiftung; _-Stiftung; Recht; Stiftungsrat; Beschwerde; Stiftungsräte; Entscheid; Verfahren; Partei; Zusammenhang; Recht; Bundesgericht; Sachwalter; Parteien; Darlehen; Sachwalters; Rechtlich; Stiftungen; Bundesverwaltungsgericht; Sachwalterschaft; Parteientschädigung; Müsse; Privat; Setze; Private; Person; Liegende
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