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Code civil suisse (CC)

Art. 801 CC de 2021

Art. 801 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 801 B. Constitution et extinction / II. Extinction

II. Extinction

1 Le gage immobilier s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale de l’immeuble.

2 L’extinction, dans les cas d’expropriation pour cause d’utilité publique, est régie par les lois spéciales de la Confédération et des cantons.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
112 III 26Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG); Lastenverzeichnis (Art. 33 ff. VZG). Ist eine Hypothekarschuld gestützt auf das Grundbuch in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist das Betreibungsamt nicht zur Prüfung befugt, ob derjenige, der Inhaber des diesbezüglichen Schuldbriefes zu sein behauptet, materiell berechtigt ist. Das Betreibungsamt muss die Klägerrolle für den Widerspruchsprozess nach Massgabe von Art. 39 VZG demjenigen zuweisen, der eine Abänderung oder Löschung des in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Rechts verlangt. Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Lastenverzeichnis; Schuldbrief; Grundbuch; Schuldner; Inhaber; Maschinenfabrik; Aufsichtsbehörde; Pfandrecht; Gläubiger; Schuldners; Inhaberschuldbrief; Rekurrentin; Schuldbriefes; Frist; Lastenbereinigungsprozess; Forderung; Recht; Umstritten; Pfandgläubiger; Entscheid; Gesamtbetrag; Geltend; Richter; Rechtsgültig; Klage; Pfandrechte; Gläubigereigenschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3318/2007StiftungsaufsichtStiftung; Vorinstanz; -Stiftung; _-Stiftung; Recht; Stiftungsrat; Beschwerde; Stiftungsräte; Entscheid; Verfahren; Partei; Zusammenhang; Recht; Bundesgericht; Sachwalter; Parteien; Darlehen; Sachwalters; Rechtlich; Stiftungen; Bundesverwaltungsgericht; Sachwalterschaft; Parteientschädigung; Müsse; Privat; Setze; Private; Person; Liegende
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