Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 80 ZPO vom 2023
Art. 80
Wirkungen der Streitverkündung
Artikel 77 gilt sinngemäss.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 80 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180506 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Pfandrecht; Streit; Verfahren; Grundbuch; Grundstück; Gericht; Frist; Bauhandwerkerpfandrecht; Person; Ziffer; Liegende; Partei; Dispositiv; Erbracht; Partei; Leistungen; Glaubhaft; Pfandrechts; Training; Ordentlichen; Einzelgericht; Entscheid; Dispositiv-Ziffer; Montage; Rechnung |
ZH | HE180194 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Mieter; Zustimmung; Recht; Grundbuch; Glaubhaft; Streit; Frist; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Pfandrecht; Ausbau; Verfahren; Gericht; Erbracht; Ausgeführt; Grundeigentümer; Glaubhaft; Ziffer; Müsse; Mieterin; Mietvertrag; Bauarbeiten; Person |
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