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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 80 ZPO vom 2021

Art. 80 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 80 Wirkungen der Streitverkündung

Artikel 77 gilt sinngemäss.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 80 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180506BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Pfandrecht; Streit; Verfahren; Grundbuch; Grundstück; Gericht; Frist; Bauhandwerkerpfandrecht; Person; Ziffer; Liegende; Partei; Dispositiv; Erbracht; Partei; Leistungen; Glaubhaft; Pfandrechts; Training; Ordentlichen; Einzelgericht; Entscheid; Dispositiv-Ziffer; Montage; Rechnung
ZHHE180194BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Mieter; Zustimmung; Recht; Grundbuch; Glaubhaft; Streit; Frist; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Pfandrecht; Ausbau; Verfahren; Gericht; Erbracht; Ausgeführt; Grundeigentümer; Glaubhaft; Ziffer; Müsse; Mieterin; Mietvertrag; Bauarbeiten; Person
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