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Code pénal suisse (CPS)

Art. 80 CPS de 2021

Art. 80 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 80

1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen127 bestraft.

2. Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.128

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Freiheitsstrafe als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.129

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

127 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.

128 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

129 Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462 IV 184).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 80 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR160003RevisionGesuch; Gesuchsteller; Gesuchstellers; Gutachten; Fähigkeit; Urteil; Revision; Amtlich; Amtliche; Diagnose; Tatzeitpunkt; Verfahren; Gutachter; Rich; Steuerung; Kanton; Zürich; Gericht; Verteidigung; Steuerungs; Kantons; Urteils; Schuldfähigkeit; Handeln; Tatsache; Behandelnden; Störung; Sfähigkeit; Symptomatik; Psychische
LU21 04 219§§ 255 ff. StPO; Art. 70 ff. und Art. 80 StGB.. Eine bei einem mehrfach wegen Ladendiebstahls rechtskräftig Verurteilten nachträglich fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung der früheren Urteile führt. Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend.Sache; Tatsache; Urteil; Beweismittel; Revision; Verfahren; Rekurrentin; Amtsstatthalter; Tatsachen; Verurteilte; Gericht; Kleptomanie; Urteils; Recht; Verfügung; Sachurteil; Verfahren; Amtsstatthalteramt; Verfügungen; Revisionsgesuch; Freispruch; Zeitpunkt; Verurteilten; Ladendiebstahls; Serbien; Wiederaufnahme; Rechtskräftig; Prozessrecht; Beweismittel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.269Electronic MonitoringBeschwerde; Vollzug; Beschwerdeführer; Vollzug; Vollzugs; Freiheit; Freiheitsstrafe; Monitoring; Vollzugsform; Verurteilte; Kanton; Recht; Entscheid; Staats; Verwaltungsgericht; Solothurn; Unentgeltliche; Unterhaltspflichten; Bedingte; Vollzugs; Begründung; Delikte; Vernachlässigung; Probezeit; Unentgeltlichen; Gesuch; Schweiz; Electronic; Arbeit; Bedingten
BSVD.2021.119 (AG.2021.566)Aufschub des Strafvollzugs bzw. Prüfung HafterstehungsfähigkeitRekurrent; Vollzug; Vollzugs; Rekurrenten; Werden; Rekurs; Strafvollzug; Gemäss; Schwer; Hafterstehungsfähigkeit; Gesundheit; Verfügung; Stationär; Strafe; Person; Stationäre; Aufenthalt; Behandlung; ärztliche; Psychiatrische; Gesundheitliche; Vollzugsbehörde; September; Liegen; Massnahmen; Erfahre; Februar; Hafterstehungsunfähig; Seiner; Selbst
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 267 (6B_40/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
Vollzug; Vollzugs; Kinder; Beschwerde; Recht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Urteil; Person; Kindern; Mutter; Besuch; Vollzugsform; Kanton; Luzern; Rechte; Kindeswohl; Betreuung; Vorinstanz; Vollzugs; Grosshof; Rechtlich; Trennung; Kantons; Gesetzmässige
121 IV 3Art. 63, 359 ff. und 397bis Abs. 1 lit. h StGB; Art. 13 der Verordnung über das Strafregister; Entfernung von Vorstrafen aus dem Strafregister; Strafzumessung. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Entfernung kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass der Vorstrafe für die Sanktion keine grosse Bedeutung mehr zukommt (E. 1c/dd). Register; Vorstrafe; Vorstrafen; Verurteilung; Verurteilungen; Entfernt; Eintrag; Entfernung; Personen; Löschung; Richter; Busse; Urteil; Entfernte; Zumessung; Beschwerde; Führerausweis; Gelöscht; Bedingten; Verordnung; Freiheitsstrafe; Verurteilt; Vorleben; Gefängnis; Worden; Personen; Angeklagte; Massnahme; Register

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselKommentar zum StGB1997
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