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Obligationenrecht (OR)

Art. 80 OR vom 2023

Art. 80 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 80

Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.

V. Vorzeitige Er­füllung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 80 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130129ForderungRechnung; Vorschuss; Ersatz; Sanierung; Nachbesserung; Kostenanteil; Handelsgericht; Urteil; Vornahm; Beklagten; Ersatzvornahme; Recht; Klage; Mängel; Partei; Anspruch; Gericht; Bevorschussung; Bauleitung; Betrag; Kostenvorschuss; Klägern; Besteller; Unternehmer; Frist; Parteien; Reserve; Nachforderung; Inklusive

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 V 4Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 18. Oktober 1974, in Kraft seit 1. Januar 1976). Beitragspflicht der Kommanditäre als Selbständigerwerbende. Kommanditär; Feusi; Beitragspflicht; Kommanditgesellschaft; Erwerb; Kommanditäre; Teilhaber; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Selbständiger; Beitragspflichtig; Recht; Gesellschaft; Ausgleichskasse; Bernadette; Beschwerde; Gelte; Kommanditgesellschaften; Selbständigerwerbende; Revidierten; Sozialversicherung; Haftende; Fassung; Person; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eidg; Versicherungsgericht; Galvanic; Gewinnanteil
97 I 438Emissionsabgabe auf Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung, vom 24. Juni 1937). Besteuerung zusätzlicher, nicht auf das Stammkapital angerechneter Leistungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen. Anwendungsfall: Einbringung einer unterbewerteten Beteiligung an einer anderen Gesellschaft. Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 2). Verrechnungssteuer auf dem Ertrag der Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 und Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966). Ist die Rückerstattung der nicht auf das Stammkapital angerechneten Einlagen der Gesellschafter - entgegen einer wörtlichen Auslegung der Verordnung - von der Verrechnungssteuer befreit? Einschränkung der Rechtsprechung (Erw. 3). Gesellschaft; Kapital; Gesellschafter; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Stammkapital; Ertrag; Leistung; Bracht; Steuer; Emissionsabgabe; Bundes; Leistung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; ErgStG; Rückleistung; Anteile; Gesellschaften; Ertrags; Grundoder; Wirkliche; Stammkapitals; Zuwendung; Kapitalvermögen; Brachte; Erhöhung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4345/2019Décision fixant le montant de la cotisation de l'institution supplétiveConsid; Consid; Autorité; Décision; Institution; Courant; Arrêt; Recourant; Cité; Cotisation; Inférieure; Précité; Affiliation; Avant; L’autorité; Supplétive; Frais; Position; Prévoyance; Montant; Employeur; Fédéral; être; Arrêts; D’un; Droit; L’institution; Créance; Ci-avant; Cotisations
B-6483/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Organ; Zeuge; Verfahren; Recht; Partei; Person; Rechtlich; Kartell; Zeugen; Rechtliche; Bundesverwaltungsgericht; Zeugin; Konzern; Unternehmen; Einvernahme; Verfahrens; MwH; Verwaltungsverfahren; Aussage; Auskunft; Rechtlichen; Untersuchung; Trete
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