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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 80 MStG vom 2021

Art. 80 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 80

1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen127 bestraft.

2. Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.128

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Freiheitsstrafe als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.129

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

127 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.

128 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

129 Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462 IV 184).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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