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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 80 KVG vom 2020

Art. 80 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 80 Formloses Verfahren1

1 Versicherungsleistungen werden im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG2 gewährt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Leistungen.3

2 ...4

3 Der Versicherer darf den Erlass einer Verfügung nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
2 SR 830.1
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 80 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP120023Kollokationsklage / KautionBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Krankenkasse; Forderung; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Risikoausgleich; Kollokations; Verfahren; Vorinstanz; Leistung; Kunden; Konkurs; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Kollozierte; Unentgeltliche; Klage; Kollokationsklage; Hinweis; Versicherungsleistungen; Aussichtslos; Gungen; Forderungen; Leistungen; öffnung; Gewährung; öffentlichrechtliche; Erwähnt
SOVSBES.2017.247Krankenversicherung KVGBeschwerde; Brust; Mastektomie; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Mamma; Medizinisch; Leistung; Krankheit; Beidseitig; Beidseitige; Gesunden; Integrität; Beidseits; Mammarekonstruktion; Kostengutsprache; Operative; Wiederherstellung; Indiziert; Obligatorische; Psychische; Medizinische; Pflichtleistung; Brustentfernung; Krankenpflegeversicherung; Linke; Operation; Leistungen; Psychischen; übernommen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 05 645Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG; Art. 80 Abs. 1 KVG. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn die zuständige Versicherung nicht aufgefordert wird, eine formelle Verfügung zu erlassen. Auch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung beginnt erst mit der diesbezüglichen Aufforderung zu laufen. Rechtsverzögerung; Verfügung; Versicherung; Verlangte; Verfahren; Rechtsanwalt; Beschwerde; Rechnungen; Frist; Anfechtbare; Erlass; Rechtsverweigerung; Tunesien; Versicherungsträger; Person; Beschwerdeführer; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Verfahrens; Zahlungsnachweis; Leistungen; Gemachte; Behandlungen; Entscheid; Rechtsprechung; ärztliche; Gesprochen; Erheblich; Seien; Kieser
LUS 96 836Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 4 BV; Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, Art. 23 und 30 Abs. 1 KUVG; Art. 21 Abs. 1 Vo III KUVG; Art. 1 und 2 Vo 8 des EDI KUVG; Art. 25, 32, 80 KVG; Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 KLV. Formloser Entscheid der Krankenkasse; Prüfungs- und Überlegungsfrist des Versicherten. Wiedererwägung; prozessuale Revision. Psychotherapie; Pflichtleistung; Leistungsvoraussetzungen; Kostenübernahme. Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Leistungen. Vertrauensärztliche Prüfung. Medizinische Berichte und Gutachten; Beurteilung durch den Richter.Krankenkasse; Entscheid; Behandlung; Psychotherapie; Wiedererwägung; Einstündige; Verfügung; Sitzung; Therapie; Einstündigen; Verwaltung; Woche; Vertrauensarzt; Psychotherapiesitzung; Leistungen; Wiedererwägungsgesuch; Krankenkassen; Beistand; Kasse; Bericht; Wöchentliche; übernehmen; Recht; Sitzungen; Pflicht; Krankheit; ärztliche; Einsprache; Pflichtleistung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 188Art. 90 Abs. 4 KVV (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 59 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 103 lit. a OG; Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG: Leistungsaufschub; formelle Rechtsverweigerung und Legitimation zur Drittbeschwerde (Gemeinwesen). Weigert sich der Krankenversicherer, über den gegenüber einem Versicherten bis zur vollständigen Bezahlung der angefallenen Betreibungskosten verhängten Leistungsaufschub zu verfügen, ist das Gemeinwesen legitimiert, dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Es hat Anspruch auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (E. 2-5).
Verfügung; Beschwerde; Recht; Interesse; Urteil; Versicherungsgericht; Sozialhilfe; Sozialhilfebehörde; Eidg; Legitimation; Person; Versicherungsgerichts; Publ; Leistungen; Mittelbar; Beschwerdelegitimation; Stadt; Drittbeschwerde; Schutzwürdige; Erlass; Kranken; Rechtsverweigerung; Verbindung; Hievor; Fassung; Verfahren; Anspruch; Sozialversicherung; Legitimiert
130 V 215Art. 41 Abs. 3 Satz 1 und 3 KVG; Art. 80 ff. KVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 1 lit. b und Art. 2 in Verbindung mit Art. 49 ff. ATSG sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d KVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung): Anspruch auf Differenzzahlung: Zuständigkeit und Verfahren. Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und allenfalls gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Differenzzahlung nach Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG auf kantonaler Ebene ist auch nach In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts weiterhin grundsätzlich Sache der Kantone (BGE 123 V 300 Erw. 5); (Erw. 5 und 6.3.2).
Regeste b
Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d, Art. 87 KVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung); Art. 86 Abs. 1 und 3 Satz 3 KVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 1 lit. b und Art. 2 ATSG: Streitigkeiten unter Krankenversicherern. Die Krankenversicherer haben keine Befugnis zum Erlass von Verfügungen gegenüber einem anderen Krankenversicherer. Bei Streitigkeiten untereinander haben sie sich direkt an das nach Art. 87 KVG (resp. bis 31. Dezember 2002: Art. 86 Abs. 3 Satz 3 KVG) örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht zu wenden (Erw. 5.3).
Kanton; Verfahren; Recht; Kantone; Kantonale; Versicherer; Differenz; Sozialversicherung; Verfügung; Differenzzahlung; Klage; Streitigkeiten; Verfahrens; Krankenversicherer; Behandlung; Kantonen; Ansprüche; Helsana; Medizinisch; Regel; Ausserkantonale; Kantons; Spital; Wohnkanton; Ambulant; Regelung; öffentlich; Urteil
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