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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 80 FIDLEG vom 2021

Art. 80 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 80

Finanzielle Beteiligung

Finanzdienstleister leisten finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle, der sie sich angeschlossen haben. Die Beiträge bemessen sich verursachergerecht nach der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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