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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 80 DBG vom 2020

Art. 80 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 80

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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