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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Der Art. 80 ATSG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 10 201§ 5 Ziff. 1 HStG; Art. 80 BVG; Art. 62d RVOG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes PUBLICA als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. Art. 62d RVOG kommt nicht zur Anwendung. Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Handänderungssteuern zu belasten. § 5 Ziff. 1 HStG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor.Steuer; Bundes; Handänderung; Steuerbefreiung; Handänderungssteuer; Recht; Beschwerde; Vorsorge; PUBLICA; Beschwerdeführerin; Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Gemeinde; Anstalt; Vorsorgeeinrichtungen; Gesetzliche; Steuerbefreiungsnorm; Befreit; Luzern; Kantone; Liegenschaft; PUBLICA-Gesetz; Bundesgesetz; Anstalten; Erheben; Verwaltungsgericht; öffentlich; Pensionskasse; Handänderungssteuern; Bundesgericht
LUA 05 62_2§ 243 lit. a StG; Art. 80 BVG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes Publica als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. Art. 62d RVOG kommt nicht zur Anwendung. Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Liegenschaftssteuern zu belasten, unabhängig davon, ob die Liegenschaft unmittelbar einem öffentlichen Zweck oder dem Vorsorgezweck dient. § 243 StG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor.Steuer; Liegenschaft; Steuerbefreiung; Bundes; Liegenschaftssteuer; Vorsorge; Anstalt; Kanton; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Befreit; Anstalten; Grundstück; Berufliche; Mittelbar; Grundstücke; Selbständige; Publica; Gemeinde; Bezug; Vorsorgeeinrichtung; Beruflichen; Unmittelbar; Zweck; Liegenschaften; Kantone; Luzern; Vorsorgeeinrichtungen; Freiburg
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 I 394Art. 80 Abs. 1 ATSG, Art. 8 und 49 BV; Befreiung von der Handänderungssteuer; derogatorische Kraft des Bundesrechts, Gleichbehandlung. Altes und neues Recht betreffend die Steuerbefreiung der SUVA (E. 3.3). Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern sowie Wesen der Handänderungssteuer (E. 3.4). Gleichbehandlung mit den durch das kantonale Recht befreiten Einrichtungen (E. 4). Droit; Impôt; Canton; Impôts; Fédéral; Directs; Consid; Genève; Droits; Principe; Autre; Institutions; Général; Sociale; Fédérale; Mutation; Partie; Conseil; Exonération; Contraire; Ainsi; Traitement; Arbitraire; établissement; Entre; Sociales; Assurances; Générale; L'exonération; N'est
131 V 133Art. 25 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2 lit. h, Art. 39 Abs. 1, Art. 41, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 46, Art. 47, Art. 49, Art. 89 KVG: Leistungsanspruch im tariflosen Zustand. Fehlt es entgegen der gesetzlichen Vorschrift (Art. 43, 46 und 47 KVG) bei stationärer Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines nicht öffentlich subventionierten Privatspitals mit Leistungsauftrag auf der kantonalen Spitalliste an einem Vertragstarif oder einem behördlich festgesetzten Tarif, ist im Leistungsfall eine Lösung zu suchen, die den gesetzlichen Erfordernissen gerecht wird. Zur Bemessung der Vergütung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist ein Referenztarif festzusetzen, der sowohl den Anforderungen des Tarifschutzes wie des Tarifrechts zu genügen hat. Den Versicherten dürfen dabei für Pflichtleistungen nach KVG mit Ausnahme der gesetzlichen Kostenbeteiligung keine von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten erwachsen. Wenn der Krankenversicherer nicht durch Klage gegen den Rechnung stellenden Leistungserbringer den Rechtsweg über das kantonale Schiedsgericht und letztinstanzlich vor das Eidgenössische Versicherungsgericht einschlägt, welches Vorgehen für Tarif- und Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern an und für sich konzipiert ist (Art. 89 KVG), sondern über die Höhe der Vergütung eine schriftliche Verfügung erlässt (Art. 80 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; Art. 49 ATSG), hat im Bestreitungsfall das kantonale Versicherungsgericht den Referenztarif festzusetzen. Der Leistungserbringer ist zum kantonalen Verfahren beizuladen. Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung eines Referenztarifes. (Erw. 12.3) Tarif; Spital; Kranken; Tarifs; Kanton; Leistungserbringer; Versicherung; Obligatorisch; Kantons; Obligatorische; Leistungen; Bundes; Assura; Abteilung; Obligatorischen; Krankenpflegeversicherung; Krankenversicherung; Recht; Spitalliste; Behandlung; Beschwerde; Tarifschutz; Aufenthalt; Tarife; Versicherungsgericht; Entscheid; Spitals; Stationär; Vergütung
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