1 Si la valeur litigieuse d’un litige patrimonial est de 100 000 francs au moins, le demandeur peut, avec l’accord du défendeur, porter l’action directement devant le tribunal supérieur.
2 Ce tribunal statue en tant qu’instance cantonale unique.
>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LI190001 | Forderungsklage | Klage; Beklagten; Obergericht; Verfahren; Voraussetzung; Partei; Schwerde; Rechtspflege; Unentgeltliche; Verfahrens; Angehobene; Schlichtungsverfahren; Bundesgericht; Voraussetzungen; Parteien; Kanton; Beschwerde; Gerichtlich; Treten; Verfügung; Aufwand; Verzicht; Digen; Obergerichts; Parteientschädigungen; Gesuch; Streitwert; übersteigt; Direktklage |
ZH | PC170036 | Ehescheidung | Beistand; Vorinstanz; Beschwerde; Beistands; Übergabe; Kindes; Übergabebegleitung; Entscheid; Antrag; Partei; Zuständigkeit; Vollzug; Recht; Zuständig; Klägers; Besuche; Bezirksgericht; Massnahme; Parteien; Gericht; Verfügung; Entlassung; Anordnung; Auflage; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Tochter; Winterthur; Feststellung; Aufsicht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 172 (4A_529/2020) | Regeste Art. 86 und 224 ZPO ; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3). | Verfahren; Teilklage; Feststellung; Recht; Beschwerde; Negative; Feststellungswiderklage; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Rechtsprechung; Ordentliche; Klage; Erhoben; Partei; Ordentlichen; Entscheid; Person; Widerklage; Bundesgericht; Kantons; Urteil; Verfahrensart; Vereinfachten; Unfall; Unechte; Kantonsgericht; Sogenannte; Forderung; über |
147 III 139 (4A_125/2020) | Regeste Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2). | Daten; Auskunft; Beschwerde; Recht; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Beschwerdeführerin; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Gespräch; Personen; Inhaber; Informationen; Anspruch; Verfügbar; Recht; Auskunftspflicht; Herkunftsangaben; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Vorhandene; Anwalts; Partei; Schriftlich |