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Code civil suisse (CC)

Art. 8 CC de 2022

Art. 8 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 8

Chaque partie doit, si la loi ne prescrit le contraire, prouver les faits qu’elle allègue pour en déduire son droit.


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Art. 8 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210017ForderungVersicherung; US-; Klagte; Partei; Recht; Beklagten; Ransomware; Schaft; Angriff; Sanktionsrecht; MmTatjahr; Sanktionsklausel; Ttmm; TtmmTatjahr; Parteien; Zahlung; Interesse; Person; Urheber; Lösegeld; Schaden; Vertrag; US-Sanktionsrecht; Rungssumme; Cherungssumme; Urheberschaft; Versicherungssumme; Sanktioniert; Beweis; Cyber-Angriff
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Berufung; Parteien; Urteil; Gesuchstellers; Einkommen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Errungenschaft; Rechtskraft; Kinder; Urteils; Ziffer; Über; Höhe; Baukosten; Ehegatte; Terrechtlichen; Gericht; Scheidung; Güterrechtlichen; Zahle; Entscheid; Wohnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV150003Ausstandsbegehren gegen einen BezirksrichterVerfahren; Richter; Gericht; Beweis; Zirksrichter; Bezirksrichter; Recht; Verfahrens; Urteil; Verletzung; Entscheid; Partei; Bezirksgericht; Ablehnungsbegehren; Obergericht; Gerichtsgebühr; Bundesgericht; Gesuchsgegnerin; Streitwert; Tatsache; Beweisverfahren; Edition; Kanton; Richter; Kantons; Tatsachen; Eingabe; Ausstand
SOVWBES.2019.425AblehnungsverfügungBeschwerde; Schaden; Gebäudeversicherung; Beschwerdeführer; Store; Wespen; Schäden; Brand; Verwaltungsgericht; Storen; Schäden; Elektrizität; Elektrische; Rollladen; Kurzschluss; Insekten; Versicherung; Elektriker; Zerstört; Entstand; Kurzschlusses; Rollladenkasten; Entscheid; Elektrischen; Bestanden; Entstanden; Hitze; Zerstört; Rauch; Beschädigt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 105 (2C_209/2017)
Regeste
Art. 10 Abs. 2 Bst. a DBA CH-LU; Art. 31 f. VRK; Art. 8 und 9 BV ; Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben etc.); Auslegung; Vertrauensschutz; Anforderungen an Praxisänderungen; Gleichbehandlung im Unrecht. Bedeutung von Verwaltungsverordnungen für die gerichtliche Auslegung des internen Rechts und des Völkerrechts (E. 4.1 und 4.2). Kein Anspruch auf Schutz des Vertrauens in eine Verwaltungsverordnung, wenn die Behörde die Einhaltung weder individuell zugesichert, noch anderweitig ein besonderes Vertrauen geweckt hat (E. 5.1). Nach Treu und Glauben sind Praxisänderungen zu Fragen der Zulässigkeit von Rechtsmitteln vorgängig anzukündigen. Hingegen kein allgemeiner Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellen Praxis (E. 5.2.1). Behörden müssen aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit die eigene und die Praxis übergeordneter Instanzen befolgen, solange nicht ernsthafte sachliche Gründe eine Praxisänderung gebieten. Keine Befolgungspflicht für das Bundesgericht hinsichtlich der Praxis einer untergeordneten Instanz, wenn es die Rechtsfrage frei überprüfen kann (E. 5.2.2). Ausnahmsweise Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Praxis einer untergeordneten Instanz durch das Bundesgericht im Einzelfall nur unter den Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht, vorliegend verneint (E. 5.3 und 5.4).
Recht; Beschwerde; Praxis; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Bundes; Rückerstattung; Kreisschreiben; Verrechnungssteuer; Vertrauen; Verwaltungsverordnung; Anspruch; Bundesgericht; Auslegung; ESTV-Kreisschreiben; Geschäfte; Behörde; Gleichbehandlung; Borger; Vertrauens; Geschäften; Lending; Securities; Instanz; Rechtsuchende; Formular; Lending-Geschäften; Urteil; Verwaltungsverordnungen
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Botschaft Berner Kommentar, I, [Einleitung]7311
Lardelli, VetterBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2018
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