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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 8 VwVG vom 2022

Art. 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 8

1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.

2 Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber oh­ne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.

III. Streitigkeiten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 12 101_1In sozialhilferechtlichen Streitigkeiten sind die Gemeinden zu Beschwerde legitimiert, wenn sie in einem Entscheid verpflichtet werden, im Rahmen der Sozialhilfe finanzielle Leistungen zu erbringen (Praxisänderung).

Für die Mutterschaftsbeihilfe an Flüchtlinge sind die Gemeinden zuständig, nicht der Kanton.
Sozialhilfe; Kanton; Mutter; Mutterschaft; Gemeinde; Mutterschaftsbeihilfe; Flüchtling; Beschwerde; Bundes; Wirtschaftliche; Zuständigkeit; Person; Flüchtlinge; Recht; Personen; Behörde; Entscheid; Leistung; Kantons; Beschwerdeführerin; Anspruch; Zuständig; Rechtlich; Gesuch; Leistungen; Schweiz; Gemeinden; Asylbereich

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/219EntscheidTätigkeit als Stadtrat vom Amtsgeheimnis zu entbinden und überwies das Beschwerde; Stadt; Recht; Stadtrat; Geheim; Amtsgeheimnis; Beschwerdeführer; Gemeinde; Beschwerdegegnerin; Behörde; Departement; Verwaltung; Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Regierung; Zuständig; Gesuch; Entbindung; Entscheid; Zuständig; Verfahren; Zuständigkeit; Beschwerdeführers; Über; Vorgesetzte; Verfahren; Formlos; Innern; Amtliche
SGB 2012/258Urteil Ausländerrecht, Nichteintreten, Art. 11 Abs. 3 VRP.Eine von der Ehefrau des Rekurrenten während der zur Rekursergänzung angesetzten Frist an die verfügende Behörde eingereichte Eingabe ist an die Rekursinstanz weiterzuleiten, auch wenn der Rekurrent anwaltlich vertreten ist. Der Inhalt der Eingabe ist bei der Beurteilung, ob der Rekurs den gerichtlichen Anforderungen genügt, mit zu berücksichtigen (Verwaltungsgericht, B 2012/258). Recht; Rekurs; Beschwerde; Eingabe; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Begründung; Entscheid; Rechtsvertreter; Beschwerdeführers; Anforderungen; Angefochtene; Frist; Verfügung; Sachverhalts; Rechtsmittel; Migrationsamt; Gallen; Darstellung; Behörde; Rekurses; Angefochtenen; Zuständige; Schweiz; Bundes; Interesse; Ehefrau; Eingaben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 172 (2C_376/2019)
Regeste
Art. 8 EMRK ; Art. 25 bis Abs. 2 DBA CH-ES ; Ziff. IV Abs. 5 und 6 des Protokolls zum DBA CH-ES; Art. 13 und Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 3 lit. a, Art. 14 und 19 Abs. 2 StAhiG ; Art. 48 VwVG ; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Recht der Dritten auf Information über den Bestand eines Verfahrens; Spezialitätsprinzip; Recht zur informationellen Selbstbestimmung. Tragweite der Verfahrensgarantien Dritter, die vom Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht betroffen werden, deren Name im Verfahren aber erscheint (E. 6).
Fédéral; Fédérale; Personne; Procédure; Administration; Consid; Droit; L'Administration; Administrative; D'assistance; être; Personnes; été; Renseignement; Renseignements; Demande; Recourir; Informa; Qualité; Brésilienne; Brésiliennes; Sociétés; Autorité; Décision; Arrêt; Manière; Elles; Requérant; Autre; Informe
127 III 567Überweisung des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG). Das einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsamt eingereichte Betreibungsbegehren muss von Amtes wegen dem zuständigen Betreibungsamt überwiesen werden, sofern dieses anhand der Angaben im Begehren erkennbar ist (Art. 32 Abs. 2 SchKG; E. 3).
Betreibungs; Betreibungsamt; Betreibungsbegehren; SchKG; Basel-Stadt; Beschwerde; örtlich; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Zuständige; Schuldbetreibung; Weiterzuleiten; Recht; Begründet; Zuständigkeit; Gelangt; Erkennen; Verpflichtet; Hinweisen; überweisen; GILLIÉRON; örtliche; Betreibungsbegehrens; Zürich; Urteil; Zurückzuweisen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2020.249Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).Richt; Bundes; Beschwerde; Aufsicht; Randziffer; Staatsanwalt; Andrea; Bundesgericht; Amtsgeheimnis; Recht; Aufsichtsbericht; Gericht; Bundesgerichts; Recht; Ausstand; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Richter; Amtsgeheimnisverletzung; Parlament; Verfahren; Verwaltungskommission; Rechtlich; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Anzeige; Person
BG.2018.15Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).Bundes; Zuständigkeit; Kanton; Codes; Bundesstrafgericht; Geldwäscher; Täter; Betrug; Bundesstrafgerichts; Geldwäscherei; Gesuch; Täters; Eschwerdekammer; Täterschaft; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Schweiz; Recht; Verfahren; Behörden; Vortat; Ausland; Bundesgerichts; Betrugs; Barkeit; Beschluss; Unbekannte; Beendet; Tatbestand; Verfolgung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MICHAEL DAUM Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2008
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