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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8 SchKG vom 2023

Art. 8 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 8

12

1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätig­keiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.

2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.

3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

2. Einsichtsrecht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220092RechtsöffnungRecht; Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Betreibung; Rechtsöffnung; Unterhalt; Vorinstanz; Entscheid; SchKG; Betreibungskosten; Vollstreckbarkeit; Partei; Schweiz; Urteil; Verfahren; Parteien; Abkommen; Entschädigung; Gericht; Scheidungsurteil; Schuld; Schweizer; Stundung; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Beschwerdeverfahren; Gesuchsgegners; Entschädigungsfolgen; Rechtskraft; Verfügung
ZHHG170227Negative FeststellungsklageBetreibung; Rechtsbegehren; Partei; Ziffer; Gericht; Feststellung; SchKG; Forderung; Parteien; Beklagten; Klage; Betreibungsamt; Urteil; Buchs; Interesse; Feststellungsklage; Prozessvoraussetzung; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Schutzwürdige; Bezug; Kanton; Streitwert; Verfahren; Rechtsvorschlag; Schuldnerin; Handelsgericht; Negative; Gemachte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellungs; SchKG; Negative; Feststellungsklage; Beschwerde; Klagerückzug; Definitive; Negativen; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Gerichtlich; Verfahren; Gerichtliche; Forderung; Urteil; Materiell; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Gericht; Beschwerdeführer; Zahlung; Rechtskraft; Anerkennungs; Leistungsbegehren
147 III 544 (5A_927/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3).
Betreibung; SchKG; Schuldner; Gläubiger; Recht; Nichtbekanntgabe; Gerecht; Betreibungsregister; Beschwerde; Gesuch; Urteil; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Interesse; Ungerechtfertigt; Ungerechtfertigte; Bundesgericht; Frist; Schuldners; Schuldbetreibung; Jahresfrist; Verfahren; Gerechtfertigten; Konkurs; Betreibungen; Gläubigers; Rechtsvorschlag; Möglichkeit; Hinweis; Klage

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55, BB.2023.56Gesuch; Bundes; Beschwerde; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Gesuchsteller; Beschwerdekammer; Betreibung; Gericht; Stundung; Erlass; Verfahrenskosten; Verfahren; Recht; Gerichtsgebühr; Gerichtsgebühren; Finanzdienst; Eingabe; Entscheid; Betreibungsverfahren; Kanton; Kostenerlass; Bundesgericht; Kostenauflage; Forderungen; Behörde; Urteil; Verhältnisse; Gesuche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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