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Federal Act on Data Protection (FADP)

Art. 8FADP from 2019

Art. 8 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 8

1 Any person may request information from the controller of a data file as to whether data concerning them is being processed.

2 The controller of a data file must notify the data subject:1

a.2
of all available data concerning the subject in the data file, including the available information on the source of the data;
b.
the purpose of and if applicable the legal basis for the processing as well as the categories of the personal data processed, the other parties involved with the file and the data recipient.

3 The controller of a data file may arrange for data on the health of the data subject to be communicated by a doctor designated by the subject.

4 If the controller of a data file has personal data processed by a third party, the controller remains under an obligation to provide information. The third party is under an obligation to provide information if he does not disclose the identity of the controller or if the controller is not domiciled in Switzerland.

5 The information must normally be provided in writing, in the form of a printout or a photocopy, and is free of charge. The Federal Council regulates exceptions.

6 No one may waive the right to information in advance.


1 Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
2 Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Federal Act on Data Protection (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230014Auskunft etc. / VorschussBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Daten; Gericht; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Auskunftsrecht; Beschwerdegegnerin; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Anspruch; Klagen; Verfügung; Beschluss; Gesuch; Streitwert; Kanton; Aufl; Partei; Erhob; Akten
ZHRT220113RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Beschwerde; Rechtsöffnung; Entscheid; Gesuchsteller; Gesuchsgegners; Verfahren; Entscheide; Kanton; Vorinstanz; Kantons; Urteil; Sozialversicherungsgericht; Partei; Geschäfts-; Liegenden; Ausführungen; Betreibung; Vorliegende; Unbegründet; Beschwerdeverfahren; öffnungsverfahren; Bundesgericht; Beschluss; SchKG; Rechtsmittel; Entscheids; Rechtspflege; Nichtigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120005Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Daten; Schlichtungsverfahren; Partei; Auskunft; Obergericht; Gericht; Kanton; Klage; Frist; Verfahren; Obergerichts; Unentgeltlichen; Beurteilung; Auskunftsrechts; Durchsetzung; Friedensrichteramt; Gesuchstellers; Einkommen; Datensammlung; Hauptsache; Sperrkonto; Person
ZHVO110151Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Daten; Obergericht; Auskunft; Gericht; Klage; Kanton; Gesuchstellers; Verfahren; Rechtsbeistand; Beurteilung; Richteramt; Partei; Obergerichts; Auskunftsrechts; Durchsetzung; Unentgeltlichen; Datensammlung; Friedensrichteramt; Stadt; Verfügt; Sperrkonto; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 408 (1C_597/2020)
Regeste
Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
Auskunft; Ausschreibende; Staat; Beschluss; Fedpol; SIS-II-Beschluss; Ausschreibenden; Recht; Schengen; Bundes; Untersuchung; Beschwerde; Ausschreibung; Behörde; Daten; Verordnung; Person; Schweiz; Stellungnahme; Staates; Informationen; Beschwerdeführer; Mitgliedstaat; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Prüfen
147 III 139 (4A_125/2020)
Regeste
Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2).
Daten; Auskunft; Beschwerde; Recht; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Beschwerdeführerin; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Gespräch; Personen; Inhaber; Informationen; Anspruch; Verfügbar; Recht; Auskunftspflicht; Herkunftsangaben; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Vorhandene; Anwalts; Partei; Schriftlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RUDIN Kommentar zum Datenschutzgesetz2015
Beat Rudin Handkommentar zum Datenschutzgesetz2015
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