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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 8 DSG vom 2019

Art. 8 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 8

1 Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.

2 Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen:1

a.2
alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten;
b.
den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.

3 Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.

4 Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

5 Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

6 Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230014Auskunft etc. / VorschussBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Daten; Gericht; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Auskunftsrecht; Beschwerdegegnerin; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Anspruch; Klagen; Verfügung; Beschluss; Gesuch; Streitwert; Kanton; Aufl; Partei; Erhob; Akten
ZHRT220113RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Beschwerde; Rechtsöffnung; Entscheid; Gesuchsteller; Gesuchsgegners; Verfahren; Entscheide; Kanton; Vorinstanz; Kantons; Urteil; Sozialversicherungsgericht; Partei; Geschäfts-; Liegenden; Ausführungen; Betreibung; Vorliegende; Unbegründet; Beschwerdeverfahren; öffnungsverfahren; Bundesgericht; Beschluss; SchKG; Rechtsmittel; Entscheids; Rechtspflege; Nichtigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120005Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Daten; Schlichtungsverfahren; Partei; Auskunft; Obergericht; Gericht; Kanton; Klage; Frist; Verfahren; Obergerichts; Unentgeltlichen; Beurteilung; Auskunftsrechts; Durchsetzung; Friedensrichteramt; Gesuchstellers; Einkommen; Datensammlung; Hauptsache; Sperrkonto; Person
ZHVO110151Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Daten; Obergericht; Auskunft; Gericht; Klage; Kanton; Gesuchstellers; Verfahren; Rechtsbeistand; Beurteilung; Richteramt; Partei; Obergerichts; Auskunftsrechts; Durchsetzung; Unentgeltlichen; Datensammlung; Friedensrichteramt; Stadt; Verfügt; Sperrkonto; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 408 (1C_597/2020)
Regeste
Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
Auskunft; Ausschreibende; Staat; Beschluss; Fedpol; SIS-II-Beschluss; Ausschreibenden; Recht; Schengen; Bundes; Untersuchung; Beschwerde; Ausschreibung; Behörde; Daten; Verordnung; Person; Schweiz; Stellungnahme; Staates; Informationen; Beschwerdeführer; Mitgliedstaat; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Prüfen
147 III 139 (4A_125/2020)
Regeste
Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2).
Daten; Auskunft; Beschwerde; Recht; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Beschwerdeführerin; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Gespräch; Personen; Inhaber; Informationen; Anspruch; Verfügbar; Recht; Auskunftspflicht; Herkunftsangaben; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Vorhandene; Anwalts; Partei; Schriftlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RUDIN Kommentar zum Datenschutzgesetz2015
Beat Rudin Handkommentar zum Datenschutzgesetz2015
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