E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 8 LIFD dal 2021

Art. 8 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 8

1 L’assoggettamento comincia il giorno in cui è dato il domicilio o la dimora fiscale in Svizzera o vi sono acquisiti elementi imponibili.

2 L’assoggettamento cessa con la morte o la partenza del contribuente dalla Svizzera o con l’estinzione degli elementi imponibili in Svizzera.

3 L’assoggettamento non cessa in caso di trasferimento temporaneo della sede all’estero nonché in seguito ad ogni altro provvedimento in virtù della legislazione federale sull’approvvigionamento economico del Paese.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 8 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.44Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014Rekurrent; Wohnsitz; Schweiz; Ausland; Wohnung; Beschwerde; Verbleibens; Einsatz; Absicht; Dauernden; Bundessteuer; Bundesgericht; Solothurn; Person; Staat; Steuerrechtliche; Recht; Auslandaufenthalt; Rekurs; Aufenthalt; Rekurrenten; Steuergericht; Frist; Ausgeführt; Staats; Kehrt; Vorliegenden; Begründet; Begründung; Verfügung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 34 (2C_977/2020)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ; Art. 40 Abs. 3 DBG ; Umrechnung der Arbeitseinkünfte eines Grenzgängers; keine Diskriminierung. Wenn eine in der Schweiz ansässige Person den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt und zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Steuerperiode in der Schweiz eine neue Tätigkeit als Grenzgänger aufnimmt, kann sie zwar eine ordentliche Veranlagung der Arbeitseinkünfte aus der Schweiz verlangen, sofern die praxisgemässen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Arbeitseinkünfte sind für die unterjährige Steuerperiode nach Art. 40 Abs. 3 DBG zur Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Darin liegt keine Diskriminierung, die gegen das FZA verstossen würde (E. 6).
Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Kanton; Situation; Ordentliche; Thurgau; Ansässige; Einkünfte; Steuerpflicht; Einkommen; Rechtlich; Wohnsitz; Person; Vorinstanz; Satzbestimmung; Vergleichbar; Wegzug; Steuerverwaltung; Zeitraum; Ordentlichen; Kantons; Arbeitstätigkeit; Steuerperiode; Grenzgänger; Staat; Beschränkte; Diskriminierung; Urteil
147 V 114 (9C_809/2019)
Regeste
Art. 9 Abs. 3 AHVG ; Art. 23 Abs. 4 AHVV ; Bindungswirkung der Steuermeldung. Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (E. 3.4.2).
Geschäft; Selbständige; Geschäfts; Geschäftsvermögen; Erwerb; Erwerbs; Steuer; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Selbständiger; Beschwerde; Gesellschaft; Steuerbehörde; Einkommen; Qualifikation; Steuerrechtlich; Beschwerdeführerin; Privatvermögen; Kapital; Ausgleichskasse; Selbständigen; Steuerbehörden; Veräusserung; Steuermeldung; Steuerrechtliche; Urteil; Beteiligungen; Regel; Recht
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz