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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 8 LStrl dal 2021

Art. 8 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 8

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 6 (2C_765/2022)
Regeste
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie); Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2018 [Verfahrensregelungen und Informationssysteme], in Kraft seit 1. Juni 2019); Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen; Zugang zum Internet. Bestätigung der Rechtsprechung ( BGE 146 II 201), wonach ausländerrechtliche Festhaltungen grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck bestimmten Vollzugsanstalt zu erfolgen haben (E. 4.1).
Gefängnis; Ausländerrechtlich; Haftbedingungen; Person; Regionalgefängnis; Beschwerde; Internet; Personen; Festhaltung; Urteil; Kanton; Moutier; Beschwerdeführer; Recht; Kantons; Vollzug; Rechtlichen; Administrativhaft; Mobiltelefon; Vollzug; Internetzugang; Ausländer; Ausländerrechtliche; Kontakt; Zwangsmassnahme; Bundesgericht; Inhaftierte; Hinblick; Regel; Zugang
146 II 201 (2C_447/2019)
Regeste
Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtline); Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2018 [Verfahrensregelungen und Informationssysteme], in Kraft seit 1. Juni 2019). Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen. Die ausländerrechtliche Festhaltung hat grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Vollzugsanstalt zu erfolgen (Ausschaffungsgefängnis). Sie kann bloss in Ausnahmefällen in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, sofern die Trennung von den anderen Häftlingen - durch eine eigenständige Abteilung - sichergestellt bleibt und ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen vorliegt (E. 4-6).
Speziell; Spezielle; Anstalt; Hafteinrichtung; Unterbringung; Rückführung; Festhaltung; Speziellen; Vollzug; Richtlinie; Rückführungsrichtlinie; Person; Ausschaffung; Haftanstalt; Personen; Ausschaffungs; Hafteinrichtungen; Regionalgefängnis; Schweiz; Anstalten; Recht; Vollzug; Beschwerde; Kanton; Ausländerrechtlich; Auslegung; Gewöhnlichen; Haftanstalten; Erfolge
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