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Code civil suisse (CC)

Art. 799 CC de 2023

Art. 799 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 799

1 Le gage immobilier est constitué par l’inscription au registre fon­cier; demeurent réservées les exceptions prévues par la loi.

2 L’acte constitutif du gage immobilier n’est valable que s’il est passé en la forme authentique.613

613 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

2. Si l’immeuble est propriété de plusieurs >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 799 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT140149Rechtsöffnung Schuld; Beklagten; Ungesichert; Schuldbrief; Vorinstanz; Recht; Gesicherte; Ungesicherte; Beschwerde; Forderung; öffnung; Verfahren; Rechtsöffnung; Parteien; Freizügigkeits; Renten; Freizügigkeitsleistungen; Ungesicherten; Ansprüche; Stiftung; Beschwerdeverfahren; Pfandvertrag; Rentendeckungskapital; Betreibung; Grundforderung; Sicherstellung; Liegenden; Entscheid
ZHPF120014PfandrechtKonkurs; Verfahren; Beschwerde; Pfandrecht; SchKG; Eintragung; Verfahrens; Dringlichkeit; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Gläubiger; Entscheid; Pfandrechts; Gläubigerversammlung; Konkursamt; Summarische; Dringlich; Begehren; Partei; Konkurseröffnung; Summarischen; Pfäffikon; Bezirksgericht; Verfügung; Vorliegenden; Auflage; Beantragte; Parteien; Prozesse

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2006/20Entscheid Art. 244d StG (sGS 811.1). Einem Gläubiger, dessen Forderung durch eine Sicherungsübereignung oder Sicherungszession gesichert wird, kommt im Zwangsverwertungsverfahren die gleiche Stellung zu wie einem Pfandgläubiger. Sind beim Erwerb des Grundstücks durch einen solchen Gläubiger auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so ist die Handänderung von der Steuerpflicht befreit (Verwaltungsrekurskommission, 10. Januar 2007, I/2-2006/20. SGE 2007 Nr. 3) Sicherung; Rekurrent; Forderung; Recht; Grundstück; Verlust; Konkurs; Pfandgläubiger; Erwerb; Sicherungszession; Handänderung; Gemeinschuldner; Rekurrenten; Rekurs; Gläubiger; Grundstücks; Pfandstelle; Steuerbefreiung; Gemeinde; Grundpfandgläubiger; Steuerpflicht; Forderungen; Liegenschaft; Konkursamt; Abgekürzt:; Voraussetzung; Grundbuch; Pfandrecht; Sicherungsübereignung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
123 III 97Art. 799 Abs. 2 ZGB; Art. 12 OR. Änderung des Schuldbriefes. Die Kündigungsbestimmungen gehören nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten des Pfandvertrages; ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2). Schuldbrief; Kündigung; Vertrag; Beurkundung; Sicherung; Recht; Parteien; Forderungen; Vereinbarung; Jahreszinsen; LEEMANN; Schuldbriefforderung; Geändert; Objektiv; Schuldbriefe; Verfallene; Urteil; SCHMIDLIN; Fällig; Betreibung; Geregelt; Berner; Abgeändert; Vereinbarungen; Vertrags; Franken; Abgemacht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter R. IslerBasler Kommentar, Art.7992007
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