Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT140149 | Rechtsöffnung | Schuld; Beklagten; Ungesichert; Schuldbrief; Vorinstanz; Recht; Gesicherte; Ungesicherte; Beschwerde; Forderung; öffnung; Verfahren; Rechtsöffnung; Parteien; Freizügigkeits; Renten; Freizügigkeitsleistungen; Ungesicherten; Ansprüche; Stiftung; Beschwerdeverfahren; Pfandvertrag; Rentendeckungskapital; Betreibung; Grundforderung; Sicherstellung; Liegenden; Entscheid |
ZH | PF120014 | Pfandrecht | Konkurs; Verfahren; Beschwerde; Pfandrecht; SchKG; Eintragung; Verfahrens; Dringlichkeit; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Gläubiger; Entscheid; Pfandrechts; Gläubigerversammlung; Konkursamt; Summarische; Dringlich; Begehren; Partei; Konkurseröffnung; Summarischen; Pfäffikon; Bezirksgericht; Verfügung; Vorliegenden; Auflage; Beantragte; Parteien; Prozesse |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/2-2006/20 | Entscheid Art. 244d StG (sGS 811.1). Einem Gläubiger, dessen Forderung durch eine Sicherungsübereignung oder Sicherungszession gesichert wird, kommt im Zwangsverwertungsverfahren die gleiche Stellung zu wie einem Pfandgläubiger. Sind beim Erwerb des Grundstücks durch einen solchen Gläubiger auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so ist die Handänderung von der Steuerpflicht befreit (Verwaltungsrekurskommission, 10. Januar 2007, I/2-2006/20. SGE 2007 Nr. 3) | Sicherung; Rekurrent; Forderung; Recht; Grundstück; Verlust; Konkurs; Pfandgläubiger; Erwerb; Sicherungszession; Handänderung; Gemeinschuldner; Rekurrenten; Rekurs; Gläubiger; Grundstücks; Pfandstelle; Steuerbefreiung; Gemeinde; Grundpfandgläubiger; Steuerpflicht; Forderungen; Liegenschaft; Konkursamt; Abgekürzt:; Voraussetzung; Grundbuch; Pfandrecht; Sicherungsübereignung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 133 (5A_331/2018) | Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). | Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde |
123 III 97 | Art. 799 Abs. 2 ZGB; Art. 12 OR. Änderung des Schuldbriefes. Die Kündigungsbestimmungen gehören nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten des Pfandvertrages; ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2). | Schuldbrief; Kündigung; Vertrag; Beurkundung; Sicherung; Recht; Parteien; Forderungen; Vereinbarung; Jahreszinsen; LEEMANN; Schuldbriefforderung; Geändert; Objektiv; Schuldbriefe; Verfallene; Urteil; SCHMIDLIN; Fällig; Betreibung; Geregelt; Berner; Abgeändert; Vereinbarungen; Vertrags; Franken; Abgemacht |
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter R. Isler | Basler Kommentar, Art.799 | 2007 |