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Obligationenrecht (OR)

Art. 799 OR vom 2022

Art. 799 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 799

Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 I 101Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung.
Beschwerde; Rechtlich; Staatsrechtliche; Beschwerdeführer; Baurecht; Grundstück; Beschwerdeführerin; Baurechts; Baugenossenschaft; Recht; Staatsrechtlichen; Kaufsrecht; Regierungsrat; Baugesuch; Baubewilligung; Kanton; Eigentum; Kantonale; Entscheid; Interesse; Verfahren; Liegenschaft; Baurechtsvertrag; Mündlich; Eigentümerin; Urteil; Verkauf; Schaffhausen; Talberg; Bundesbahn
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