b. Bei mehreren Grundstücken
1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE220030 | Bauhandwerkerpfandrecht | Stockwerkeigentumsanteil; Gesuch; Eintrag; EGRID; GBBl; Pfandsumme; Eintragung; Gesuchsgegnerin; Frist; Gericht; Grundbuch; Lieferung; Grundstück; Grundbuchamt; Stockwerkeigentumsanteile; Einzelgericht; Verfahren; Ziffer; Ordentliche; Ordentlichen; Arbeit; Dispositiv-Ziffer; IVm; Tigung; Lieferungen; Pfandrecht; Definitiv; Verfügung; Baute; Stellungnahme |
ZH | PS180242 | Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Verfahren; Grundstück; Schuldner; Miteigentum; Pfand; Recht; Erlös; Ehemann; SchKG; Vorinstanz; Gesamt; Verstorbenen; Konkurs; Verhältnis; Überschusses; Ehemannes; Forderung; Müsse; Miteigentums; Grundpfandgläubigerin |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 182 (5A_32/2011) | Rechtsöffnung in einer Mehrheit von Betreibungen auf Verwertung von Grundpfändern, welche für die gleiche Forderung haften; Aufteilung der Belastung (Art. 82 SchKG; Art. 798 und 816 Abs. 3 ZGB). Abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des Gesamtpfandes, wo jedes Grundstück für die gesamte Forderung haftet, beinhaltet die Verpfändung mehrerer Grundstücke für eine einzige Forderung, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine verhältnismässige Aufteilung der Belastung auf die verschiedenen Grundstücke. Wird der Entscheid über die Aufteilung bereits im Stadium der Rechtsöffnung getroffen, so ist nur die Art der Aufteilung endgültig festgesetzt, jedoch nicht der betragsmässige Umfang der Sicherung. Verletzung von Art. 798 Abs. 3 ZGB durch einen kantonalen Entscheid, der sich nicht auf die verhältnismässige Aufteilung, sondern auf die Reihenfolge in einer Rahmenkreditvereinbarung stützt (E. 4). | Intérêt; Garanti; Créance; Cédule; été; Immeuble; Poursuite; Titre; Crédit; Répartition; Hypothécaire; Intérêts; Immeubles; Garantie; Cédules; Droit; Levée; Montant; Titres; Parcelle; Hypothécaires; Mainlevée; être; Propriété; Créances; Réalisation; Ainsi; Opposition; Grevant; était |
134 I 12 (5A_447/2007) | Unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Für die vom Konkursamt im Rahmen der Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück durchzuführende Einigungsverhandlung mit den pfandberechtigten Gläubigern hat der Schuldner keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2). | Konkurs; Konkursamt; Beschwerde; Recht; Miteigentums; Verwertung; Einigungsverhandlung; Beschwerdeführer; Rechtsbeistand; Unentgeltliche; Miteigentumsanteile; Schuldner; Verhandlungen; Obergericht; Unentgeltlichen; Kaufvertrag; Aufteilung; Einigungsverhandlungen; Gläubiger; Bundesgericht; Grundstück; Erreichen; Schuldners; Darlehen; Gesamtpfand; Urteil; Könnten; Notwendigkeit; Miteigentumsanteilen; Abstellplätze |