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Obligationenrecht (OR)

Art. 798 OR vom 2022

Art. 798 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 798

1 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.

2 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.

3 Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile festzusetzen; wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividenden dem Nennwert zuzurechnen; die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 798 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140189Steuerbetrug und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Berufung; Staatsanwalt; Ausweis; Staatsanwaltschaft; Konto; Lohnausweis; Einkommen; Kantons; Privat; Gesellschaft; Verfahren; Private; Einvernahme; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Rechnung; Abgriff; Bezüge; Verfahrens; Anklage; Bilanz; Verfahren; Steuererklärung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3737/2017VerrechnungssteuerDividende; Dividenden; Verrechnung; Fälligkeit; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fällig; Recht; Gesellschafter; Zivilrechtlich; Steuer; Beschluss; Bundes; Rückerstattung; Geschäftsführung; Generalversammlung; Urteil; Frist; Dividendenfälligkeit; Gesellschafterversammlung; Steuerbar; Leistung; Nichtig; Steuerbare; Zivilrechtliche; Wäre; Vorinstanz
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