1 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.
2 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.
3 Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile festzusetzen; wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividenden dem Nennwert zuzurechnen; die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140189 | Steuerbetrug und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Berufung; Staatsanwalt; Ausweis; Staatsanwaltschaft; Konto; Lohnausweis; Einkommen; Kantons; Privat; Gesellschaft; Verfahren; Private; Einvernahme; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Rechnung; Abgriff; Bezüge; Verfahrens; Anklage; Bilanz; Verfahren; Steuererklärung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3737/2017 | Verrechnungssteuer | Dividende; Dividenden; Verrechnung; Fälligkeit; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fällig; Recht; Gesellschafter; Zivilrechtlich; Steuer; Beschluss; Bundes; Rückerstattung; Geschäftsführung; Generalversammlung; Urteil; Frist; Dividendenfälligkeit; Gesellschafterversammlung; Steuerbar; Leistung; Nichtig; Steuerbare; Zivilrechtliche; Wäre; Vorinstanz |