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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 796 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 796 A. Premissas / III. Bain immobigliar / 1. Bains impegnabels

III. Bain immobigliar

1. Bains impegnabels

1 Il pegn immobigliar po vegnir constituì mo sin bains immobigliars ch’èn inscrits en il register funsil.

2 Ils chantuns pon scumandar u suttametter a prescripziuns spezialas l’impegnaziun da terren e da funs public, d’alps u da pastgiras ch’èn proprietad da corporaziuns sco er ils dretgs da giudida ch’èn colliads cun quai.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 796 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220048BauhandwerkerpfandrechtGrundstück; Strasse; Gesuch; -strasse; Erbracht; Einzelgericht; Grundstücke; Bauarbeiten; Gericht; EGRID; Unternehmer; Eintragung; Beschwerde; Eingabe; Kat-Nr; Gesuchsgegnerin; Liegenschaft; Vergütungsforderung; Beilage; Mehrwert; Kantons; Unternehmers; Frist; Geleistet; Grundbuch; SCHUMACHER; Einzureichen; Handelsgericht; Kerpfandrechts; Bauhandwerkerpfandrecht
ZHHE210108BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchstellerin; Grundstück; Arbeit; Gesuchsgegnerin; Arbeiten; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Grundstücke; Grundbuchamt; Vorläufig; Bauhandwerkerpfandrecht; Bauarbeit; Gericht; Gemäss; Vorläufige; Bauarbeiten; Erbracht; Gerichts; Partei; Verfahren; Definitiv; AaO; Verfügung; Pfandsumme; Gelten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 I 97Staatsrechtliche Beschwerde. Der Entscheid, durch den die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG (Erw. 2). Bauhandwerkerpfandrecht an Grundeigentum einer Gemeinde. Die Art. 9 und 10 des BG vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts schliessen, wie ohne Willkür angenommen werden kann, ein Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Ziff. 3 ZGB) an einem zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehörenden Grundstück aus (Erw. 4 a). Widmung als Voraussetzung der Überführung einer Sache vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen (Erw. 4 b). Verwaltungsvermögen; SchGG; Beschwerde; Gemeinde; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfand; Kindergarten; Bauhandwerkerpfandrechts; Vermögens; Beschwerdeführer; Obergericht; Pfändbar; Grundstück; Entscheid; Vermögenswert; Eintragung; Bissig; Recht; Staatsrechtliche; Gemeinden; Willkürlich; Vermögenswerte; Finanz; Urteil; Widmung; Pfandbestellung; Verpfändung; Wird; Bundesgericht; Dienen
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