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Obligationenrecht (OR)

Art. 796 OR vom 2021

Art. 796 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 796

1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen verpflichten.

2 Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen.

3 Gegenstand und Umfang wie auch andere nach den Umständen wesentliche Punkte einer mit einem Stammanteil verbundenen Nebenleistungspflicht müssen in den Statuten bestimmt werden. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafterversammlung verwiesen werden.

4 Statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder zur Leistung anderer Vermögenswerte unterstehen den Bestimmungen über Nachschüsse, wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient.

III. Nachträgliche Einführung>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 796 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120033Voraussetzungen der Sicherheit für die EntschädigungBerufung; Berufungsklägerin; Zahlung; Betreibung; Berufungsbeklagte; Betreibungen; Konkurs; Zahlungsunfähigkeit; Recht; Gesellschaft; Berufungsbeklagten; Gesellschafter; Verlustscheine; Antrag; Leistung; Parteientschädigung; Forderung; Aberkennung; Behauptet; Sicherheit; Nachfrist; Betreibungsauszüge; Situation; Finanzielle; Person; Vergangenheit; Klägerschaft; Nachschusspflichten; Rechtsmittel-
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