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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 795 ZGB vom 2021

Art. 795 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 795 A. Voraussetzungen / II. Gestalt der Forderung / 2. Zinse

2. Zinse

1 Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.

2 Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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