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Obligationenrecht (OR)

Art. 795 OR vom 2022

Art. 795 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 795

1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nach­schüssen verpflichten.

2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.

3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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