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Obligationenrecht (OR)

Art. 794 OR vom 2023

Art. 794 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 794

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

D. Nachschüsse und Neben­leistungen >I. Nachschüsse >1. Grundsatz und Betrag >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 794 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210050ForderungBeklagten; Berufung; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Konkurs; Durchgriff; Urteil; Forderung; Verhalten; Wäre; Wirtschaftlich; Haftung; Wirtschaftliche; Vermögenswerte; Bestritten; Vollstreckung; Voraussetzung; Zweck; Rechtsmissbräuchlich; Behauptung; Verfahren; übertragen; Mangels; Nebst; Bezirksgericht; Substantiiert; Durchgriffs; Übernahme
ZHHG200118Forderungüber; Vertrag; Partei; Klagten; Beklagten; Liegenschaft; Recht; Vertrags; Vermögensübertragung; Parteien; Vertretung; Klage; Tenvertrag; Architektenvertrag; Zahlung; Duplik; Forderung; Zuzüglich; übertragen; Übertragung; Zahlungen; Noven; Auftrag; Inventar; übertragungsvertrag; Tatsache; Aktivlegitimation; Vermögensübertragungsvertrag; Parteientschädigung; Stellung
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