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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 793 ZGB vom 2022

Art. 793 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 793

1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.616

2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.

616 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Gestalt der Forde­rung >1. Betrag >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 793 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2000.190PfandrechtsverfügungSteuer; Grundstück; Steuerschuld; Betreibung; Steuerschuldner; Pfandrecht; Grundpfand; Pfandeigentümerin; Vorinstanz; Kantonalbank; Grundstücke; Gesetzliche; Steueramt; Betreibungsamt; Recht; Zahlung; Rekurrentin; Pfandrechts; Entscheid; Bürgschaft; Kantonale; Eintrag; Steuerschuldners; Betreibungsverfahren; Verfahren; Eintragung; Betrag; Anspruch; Steuerpfandrecht
SOSGSTA.1999.231Grundstückgewinnsteuer, PfandrechtsverfügungPfand; Pfandrecht; Steuer; Gesetzliche; Grundstück; Grundpfand; Grundstückgewinnsteuer; Gesetzlichen; Grundpfandrecht; Recht; Veranlagung; Pfandrechte; Steuerpflichtigen; Verfahren; Betreibung; Steuerverwaltung; Kanton; Pfandrechtes; Gesetzliches; Veranlagungs; Kantonale; Biete; Eintragung; Anspruch; Pfandrechtsverfügung; Verjährung; Einsprache; Verzugszinsen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 18Errichtung eines Schuldbriefs; Belastungsgrenze bei einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 798a und 843 ZGB; Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]). In Kantonen, die im Sinne von Art. 843 Abs. 2 ZGB eine Belastungsgrenze für Schuldbriefe festgelegt haben, gehen auch bei einem landwirtschaftlichen Grundstück die entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen den Vorschriften des BGBB vor, wenn sie strenger sind als diese (E. 3). Belastung; Belastungsgrenze; Errichtung; Landwirtschaftlichen; Grundpfand; Schuldbrief; Regelung; Grundstück; Kanton; Schuldbriefe; Grundstücke; Vorschrift; Vorschriften; Grundstücken; Wortlaut; Grundpfandrechte; Bundesgesetz; Schuldbriefen; Bestimmungen; Luzern; Schätzung; Notar; Zweck; Verordnung; Beschwerdeführer; Kantonale; Bundesrechtliche; Landwirtschaftlicher; Triftige; Kantone
123 III 97Art. 799 Abs. 2 ZGB; Art. 12 OR. Änderung des Schuldbriefes. Die Kündigungsbestimmungen gehören nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten des Pfandvertrages; ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2). Schuldbrief; Kündigung; Vertrag; Beurkundung; Sicherung; Recht; Parteien; Forderungen; Vereinbarung; Jahreszinsen; LEEMANN; Schuldbriefforderung; Geändert; Objektiv; Schuldbriefe; Verfallene; Urteil; SCHMIDLIN; Fällig; Betreibung; Geregelt; Berner; Abgeändert; Vereinbarungen; Vertrags; Franken; Abgemacht
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