1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
2 Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.
C. Haftung der Gesellschafter>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC130046 | Ehescheidung | Beruf; Berufung; Berufungskläger; Einzelgericht; Einkommen; Berufungsklägers; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Gesuchsteller; Partei; Kinder; Urteil; Recht; Parteien; Geschäft; Verfahren; Monatlich; Scheidung; Monats; Dispositiv; Einkommens; Berufungsverfahren; Beweismittel; Leistung; Entscheid; Urteils; Unterhaltsbeiträge; AaO |
GR | ZK2 2021 43 | Aberkennungsklage | Berufung; Berufungsklägerin; Klagt; Berufungsbeklagte; Darlehen; Recht; Darlehens; Berufungsbeklagten; Gesellschaft; Person; Regionalgericht; Partei; Urteil; Hafte; Verfahren; Parteien; Verkauf; Sicherheit; Juristische; Wäre; Durchgriff; Kaufrecht; Die; Verlängerung; Bundesgericht; RG-act; Entscheid; Einzige; Rechtsöffnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 489 | Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3). | Stammanteile; Kantonsgericht; Liegenschaft; Liquidation; Gesellschaft; Kaufrecht; Recht; Anfechtbar; Über; SchKG; Berufung; Bewertung; Rückgabe; Beklagten; Schuldner; Übertragung; Verkehrswert; Natura; Zeitpunkt; Wertersatz; Angefochtene; Rechtsgeschäft; Angefochtenen; Kaufrechts; Vorliegenden; Vorinstanz; Anfechtungsklage; Verkauf; Konkurs |