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Obligationenrecht (OR)

Art. 792 OR vom 2022

Art. 792 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 792

Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:

1.
haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;
2.
haften diese für Nachschusspflichten und Neben­leistungs­pflichten solidarisch.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 792 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190207OrganisationsmangelGesellschaft; Erben; Klage; Gesellschafter; Handelsregister; Kommentar; Erbengemeinschaft; Recht; Klägerische; Organisationsmangel; Klägerischen; Beklagten; Sachwalter; Basler; Kantons; Geschäftsführung; HRegV; Gericht; Sachwalters; Nachträglich; Einzelgericht; Erbschein; Nachträgliche; Stammanteile; Eintragung; SCHWEIZER; STAEHELIN; Streitgenossen
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