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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 790 ZGB vom 2021

Art. 790 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 790 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Verjährung

3. Verjährung

1 Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.

2 Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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