Se l’associazione è iscritta nel registro di commercio, la direzione od il giudice devono comunicare lo scioglimento all’ufficiale del registro per la cancellazione.
A. Costituzione >I. In genere >BGE | Regeste | Schlagwörter |
91 III 47 | Ordentliche Betreibung gegen eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau mit Zugriffauf das Sondergut und das eingebrachte Frauengut. Art. 68 bis Abs. 1 SchKG. 1. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz der Schuldnerin, und zwar auch für die dazutretende Betreibung gegen den Ehemann; - dies auch dann, wenn er einen ausserhalb dieses Betreibungskreises wohnhaften gesetzlichen Vertreter hat. Art. 46 und 47 SchKG. (Erw. 3). 2. Nichtige Betreibungshandlungen: Wann ist eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt angeordnete Pfändung nichtig? Art. 13, 46/47 und 53 SchKG. (Erw. 4). | Betreibung; Betreibungsamt; Wohnsitz; Ehemann; Ebikon; Ehefrau; Schuldner; Pfändung; Betreibungsort; Kriens; Ebikon-Dierikon; Vertreter; Ehemannes; SchKG; Beschwerde; Recht; Ordentliche; Gesetzlichen; Wohnsitzes; Alois; Betreibungshandlungen; Schuldners; Schuldnerin; Nichtig; Vollgutbetreibung; Entscheid; Vormundschaft; Betreibungsamte; Luzern |
82 III 19 | Zur Anwendung von Art. 92 Ziff. 1 SchK G: 1. Wann ist im Hinblick auf das zu erwartende Verwertungsergebnis von der Pfändung abzusehen? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist ein mündiges Kind des Schuldners zu seiner Familie zu zählen? | Schuldner; Pfändung; Schuldnerin; Familie; Möbel; Schuldners; Kinder; Rekurs; Volljährige; Entscheid; Rechnen; Pfändungsurkunde; Unterstützung; Verwertung; Unentbehrlich; Eltern; SchKG; Schuldnerin; Eheliche; Kompetenzstücke; Waldstatt; Voraussetzung; Person; Moralische; Unterhaltsoder; Unterstützungspflicht; Volljährigen; Betreibung; Unternehmen |