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Lescha federala davart la procedura administrativa (PA)

Art. 79 Lescha federala davart la procedura administrativa (PA) drucken

Art. 79

1 Cunter decisiuns da recurs e cunter disposiziuns èsi admissibel da far recurs a l’Assamblea federala, sch’ina lescha federala prevesa quai.137

2 Il recurs sto vegnir inoltrà a l’Assamblea federala entaifer 30 dis dapi la communicaziun da la decisiun da recurs u da la disposiziun.

3 Senza ina disposiziun preventiva correspundenta dal Cussegl federal n’ha il recurs nagin effect suspensiv.

137 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 8 d’oct. 1999 davart las adattaziuns processualas a la nova Constituziun federala, en vigur dapi il 1. da mars 2000 (AS 2000 416; BBl 1999 7922).

A. Aboliziun ed adattaziun da disposiziuns >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 II 193Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5). Bundes; Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Bundesrat; Bundesgericht; Einreise; Politisch; Politische; Entscheid; Kosovo; Verfügung; Familie; Rechtsmittel; Angefochten; Bundesrates; Einreiseverbot; Angefochtene; Verwaltung; Bundesversammlung; Ausweisung; Polizei; Bundesverfassung; Politischen; Aktivitäten; Sicherheit; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1932/2017StiftungsaufsichtBeschwerde; Stiftung; Sicht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Aufsicht; Urteil; Eingabe; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Bundes; Schweiz; Entscheid; Verfahren; Schweizer; Verfügung; Richtlinie; Angefochtene; Ausland; Beschluss; Liegende; BVGer; Beschwerdegegnerin; Personen; Delegierte; Aufsichtsbehörde; Stiftungsrat; Bundesverwaltung
B-5449/2016StiftungsaufsichtBeschwerde; Stiftung; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Eingabe; Verfahren; Wohnung; Aufsicht; Bundes; Stiftungsaufsicht; Urteil; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Kündigung; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Parteien; Stiftungsrat; Worden; Stiftungsrats; Ischen; Kostennote; Beschwerdeführern; Gericht; Stiftungs; Vorliegen; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MARINO LEBER Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich2008
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