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Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 79 LCA dal 2022

Art. 79 Legge sul contratto d’assicurazione (LCA) drucken

Art. 79

1 Il beneficio si estingue col pignoramento del credito derivante dall’assicurazione e con la dichiarazione di fallimento dello stipulante. Esso rinasce quando cessi il pignoramento o sia revocato il fallimento.

2 Se lo stipulante ha rinunciato alla revoca del beneficio, il diritto creato dall’assicurazione a favore del beneficiario non soggiace all’ese­cuzione a vantaggio dei creditori dello stipulante.

e. Esclusione del pigno­ramento e del fallimento

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 III 122Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von Versicherungsansprüchen. 1. Bei der Behandlung einer Kollokationsklage kann der Richter nicht prüfen, ob der Kollokationsplan an einem Mangel formeller Natur leide (E. 4). 2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung (E. 5). 3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6). 4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8). Schuld; Schuldbrief; Konkurs; Pfand; Kollokation; Grundpfand; Forderung; Kontokorrentforderung; Kollokationsplan; Schuldner; Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Abzahlung; Abzahlungen; Begünstigung; Faustpfand; Pfandrecht; Berufung; Schuldbriefe; Faustpfandrecht; Inhaber; Gemeinschuldner; Sicherheit; Nachkommen; Wallbach; Grundpfandrecht; Recht; Rechtlich; Gesichert; Schuldbriefforderung
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