d. Gesetzliche Erlöschungsgründe
1 Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsanspruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungsnehmer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird.
2 Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
105 III 122 | Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von Versicherungsansprüchen. 1. Bei der Behandlung einer Kollokationsklage kann der Richter nicht prüfen, ob der Kollokationsplan an einem Mangel formeller Natur leide (E. 4). 2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung (E. 5). 3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6). 4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8). | Schuld; Schuldbrief; Konkurs; Pfand; Kollokation; Grundpfand; Forderung; Kontokorrentforderung; Kollokationsplan; Schuldner; Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Abzahlung; Abzahlungen; Begünstigung; Faustpfand; Pfandrecht; Berufung; Schuldbriefe; Faustpfandrecht; Inhaber; Gemeinschuldner; Sicherheit; Nachkommen; Wallbach; Grundpfandrecht; Recht; Rechtlich; Gesichert; Schuldbriefforderung |