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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 79 VRV vom 2021

Art. 79 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 79 Zuständigkeit

1 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten.1

2 Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so können die Bewilligungen unter folgenden Voraussetzungen für die ganze Schweiz erteilt werden:2

a.3
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sein sowie höchstens 44 t Betriebsgewicht aufweisen; die Achsbelastung darf je Achse 12 t nicht übersteigen;
b.
es dürfen nur Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2 Buchstaben A und B der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 19914 und von solchen Strassen berührte Ortschaften benützt werden.5

3 Bei Einzelbewilligungen kann das Betriebsgewicht nach Absatz 2 Buchstabe a bis 50 t betragen, wenn der Transit durch die von der ausserkantonalen Fahrstrecke berührten Kantone ausschliesslich auf der Autobahn erfolgt.6

4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so erteilt jeder von der Fahrt betroffene Kanton eine Bewilligung für sein Kantonsgebiet oder gibt für Bewilligungen des ASTRA seine Zustimmung.7

5 Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so darf die Bewilligung für das Befahren von Nationalstrassen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden.8


1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).
2 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
4 SR 741.272
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1993 1142). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).
8 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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