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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 79 StGB vom 2021

Art. 79 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 79

1 Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Ausreissens (Art. 83126) oder einer Verräterei (Art. 86–91) Kenntnis erhält und die Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.

126 Heute: Art. 81.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 79 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150122Versuchter Betrug etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Versicherung; Polizei; Aussage; Verteidigung; Recht; Aussagen; Rechtspflege; Schaden; Befragung; Irreführung; Stühle; Gestohlen; Glich; Anzeige; Anklage; Recht; Staat; Freiheit; Einvernahme; Freiheitsstrafe; Betrug; Diebstahl; Behauptet; Angeblich; Haben
ZHSB110240BetrugKlagte; Angeklagte; Schädigte; Geschädigte; Klagten; Angeklagten; Digten; Geschädigten; Vorinstanz; Anklage; Verteidigung; Aussage; Recht; Aussagen; Recht; Betrug; Beweis; Beschwerde; Berufung; Nötigung; Genugtuung; Versucht; Arbeit; Betrugs; Sexuell; Zeuge; Unfall; Versuchte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.190 (AG.2021.291)elektronische ÜberwachungRekurrent; Arbeit; Vollzug; Überwachung; Elektronische; Elektronischen; Vollzugs; Werden; Rekurs; Voraussetzung; Weiter; Rekurrenten; Urteilt; Weitere; Teilte; Massnahmenvollzug; Geltend; Gericht; Abteilung; Strafund; Gemäss; September; Tätig; Verurteilt; Januar; Straftaten; Person; Schwer; Lässt; Seiner
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 267 (6B_40/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
Vollzug; Vollzugs; Kinder; Beschwerde; Recht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Urteil; Person; Kindern; Mutter; Besuch; Vollzugsform; Kanton; Luzern; Rechte; Kindeswohl; Betreuung; Vorinstanz; Vollzugs; Grosshof; Rechtlich; Trennung; Kantons; Gesetzmässige
120 Ib 112Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsmittel gegen kantonale Verfügungen; Aussagepflicht des Anwalts. In einem kantonalen Verfahren, das zwar auf der kantonalen Strafprozessordnung beruhende Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, dadurch aber direkt ein nach dem IRSG abzuwickelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der gegenüber dem ersuchenden Staat allenfalls zu leistenden Rechtshilfe betrifft, kann die erstinstanzlich getroffene Verfügung oder auch nur Zwischenverfügung zunächst an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 23 IRSG) und hierauf deren Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (E. 3). Der Anwalt kann im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis bzw. das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht Auskünfte über Tatsachen verweigern, die er im Zusammenhang mit einem ihm erteilten blossen Inkassomandat erfahren hat (E. 4). Recht; Rechtshilfe; Verfügung; Bezirksanwalt; Bezirksanwaltschaft; Obergericht; Beschwerde; Rechtlich; Kanton; Rekurs; Anwalt; Staat; Rechtshilfeverfahren; Beschwerdeführer; Ersuchen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschluss; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Rechtsmittel; Obergerichts; Anwaltsgeheimnis; Verfügungen; Bundesgericht; Vollzugs; Zusammenhang; Kantons; Berlin; Verschiedene; Vorliegende

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2020.11Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019
Bundes; Kammer; Gesuch; Bundesanwalt; Ausstand; Revision; Beschwerde; Gesuchsteller; Verfahren; Beschwerdekammer; Ausstands; Recht; Verfahren; Entscheid; Bundesanwalts; Beschluss; Bundesstrafgericht; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Revisionsgesuch; Bundesanwaltschaft; Urteil; Gesuchsgegner; Behörde; Verjährung; Bundesgericht; Verfahrens; Verfahrens; Entscheide
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