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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 79 SchKG vom 2023

Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 79

147

Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwal­tungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

147 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

2. Durch defini­tive Rechts­öffnung
a. Rechts­öffnungstitel >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220163PfändungsankündigungBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Betreibungs; Betreibungsamt; Verfügung; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Beschwerdeverfahren; Krankenkasse; Pfändungsankündigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Partei; Krankenkassen; IVm; Verfahren; Betreibungsamtes; Resp; Gangen; Sendung; Betreibung-Nr; Fällanden; Aufsichtsbehörde; IVm
ZHRT220123RechtsöffnungGesuch; Beschwerde; Recht; Gesuchsteller; öffnung; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Nerin; Entscheid; SchKG; Vorinstanzliche; Rechtsöffnungstitel; Beschwerdeverfahren; Gesuchsgegnerin; Urteil; Gericht; Vorinstanzlichen; Verbindung; Eingabe; Wesentlichen; Rechtsöffnungsgesuch; Gläubiger; Abgewiesen; Angefochten; Setze; Anträge; Bundesgericht; Begründet; Angestellten; Unrichtig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/1Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. Versicherung; Leistung; Recht; Beklagten; Partei; Leistungen; Parteien; Helsana; Summenversicherung; Betreibung; Verzug; Schadensversicherung; Schuldner; Forderung; Zeitraum; Gericht; Verzugszins; Ausgleichskasse; Klage; Zivilprozess; Mahnung; Versicherungsgericht; Taggeldleistungen; Erwerbsausfall; Verrechnung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Vorliegen; Überentschädigung
SGKV 2018/18Entscheid Art. 49 ATSG; Art. 64a KVG: Prüfung einer Prämienforderung sowie einer Rückforderung zu viel ausbezahlter Prämienverbilligungen. Rechtsöffnung erteilt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2019, KV 2018/18). Beschwerde; Prämie; Prämien; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Recht; Prämienverbilligung; Betreibung; Zahlung; Kanton; Prämienverbilligungen; Krankenversicherung; Rückforderung; Gebhard; Eugster; Kantons; Verzugszins; Sanagate; Versicherung; Bezahlt; Rechtsprechung; Betrag; Frist; Zeitraum; Forderung; Schulde; Gallen; Zahlungsfrist; Höhe; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 544 (5A_927/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3).
Betreibung; SchKG; Schuldner; Gläubiger; Recht; Nichtbekanntgabe; Gerecht; Betreibungsregister; Beschwerde; Gesuch; Urteil; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Interesse; Ungerechtfertigt; Ungerechtfertigte; Bundesgericht; Frist; Schuldners; Schuldbetreibung; Jahresfrist; Verfahren; Gerechtfertigten; Konkurs; Betreibungen; Gläubigers; Rechtsvorschlag; Möglichkeit; Hinweis; Klage
139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Beschwerde; Vermögens; Betreibung; Kostenvorschuss; Gläubiger; Rechtsvorschlages; Verfahren; Partei; Richter; Bewilligung; Konkurs; Einrede; Beantragt; Entscheid; Mangels; Begründet; Gericht; Wechselbetreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Prüfung; Betreibungsamt; Obergericht; Klägerrolle

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3982/2015Radio- und FernsehempfangsgebührenBeschwerde; Recht; Erstinstanz; Beschwerdeführer; Verfügung; Urteil; Feststellung; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Feststellungsverfügung; BVGer; Gebühr; Bundesverwaltung; Verwaltung; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Radio; Verfahrens; Liegende; Rechtsöffnung; Behörde; Partei; Empfang; Aufhebung; Interesse; Betreibung; Schriftlich; Schutzwürdige; SchKG
A-4873/2014EnteignungAnker; Enteignete; Vertrag; Beschwerde; Entschädigung; Enteigner; Enteigneten; Nägel; Urteil; Recht; Vorgespannt; Vorgespannte; Dienstbarkeitsvertrag; Partei; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; Enteignung; Entscheid; Ungespannte; Beschwerdeführer; Angefochten; SIA-Norm; Vorgespannten; Ankers; Erwähnt; Angefochtene; Bundesverwaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DANIEL STAEHELIN Kommentar zum SchKG2010
Daniel StaehelinBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010
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