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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 79 OR dal 2022

Art. 79 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 79

L’adempimento deve essere eseguito ed accettato nel giorno stabilito durante le ore consuete degli affari.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 79 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180280Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORGesellschaft; Einsicht; Recht; Gesellschafter; Auskunft; Beklagten; Kommentar; Gesellschafterversammlung; Kommentar; Auskunfts; Einsichtsrecht; Klage; Ziffer; Geschäftsführer; GmbHG; Rechtsbegehren; Informations; Verfahren; Schränkte; Verwaltungsrat; Basler; Revision; Anspruch; Gericht; Commentaire; Romand; DGmbHG; Informationen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 489Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3). Stammanteile; Kantonsgericht; Liegenschaft; Liquidation; Gesellschaft; Kaufrecht; Recht; Anfechtbar; Über; SchKG; Berufung; Bewertung; Rückgabe; Beklagten; Schuldner; Übertragung; Verkehrswert; Natura; Zeitpunkt; Wertersatz; Angefochtene; Rechtsgeschäft; Angefochtenen; Kaufrechts; Vorliegenden; Vorinstanz; Anfechtungsklage; Verkauf; Konkurs
120 II 259Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5). Aktien; Gesellschaft; Eintragung; Bewertung; Liquidation; Obergericht; Wirklichen; Recht; Zeitpunkt; Liquidations; Aktionär; Urteil; Wirtschaftliche; Anspruch; Aktienbuch; Anmeldung; Erben; Liquidationswert; Aktionäre; Unternehmens; Entscheid; Namenaktien; Werts; Wirtschaftlichen; Umstände; Klägern; Wertes; Zukunft
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