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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 79 OR de 2022

Art. 79 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 79

L’exécution a lieu et doit être acceptée, le jour de l’échéance, pendant les heures habituellement consacrées aux affaires.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 79 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180280Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORGesellschaft; Einsicht; Recht; Gesellschafter; Auskunft; Beklagten; Kommentar; Gesellschafterversammlung; Kommentar; Auskunfts; Einsichtsrecht; Klage; Ziffer; Geschäftsführer; GmbHG; Rechtsbegehren; Informations; Verfahren; Schränkte; Verwaltungsrat; Basler; Revision; Anspruch; Gericht; Commentaire; Romand; DGmbHG; Informationen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 489Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3). Stammanteile; Kantonsgericht; Liegenschaft; Liquidation; Gesellschaft; Kaufrecht; Recht; Anfechtbar; Über; SchKG; Berufung; Bewertung; Rückgabe; Beklagten; Schuldner; Übertragung; Verkehrswert; Natura; Zeitpunkt; Wertersatz; Angefochtene; Rechtsgeschäft; Angefochtenen; Kaufrechts; Vorliegenden; Vorinstanz; Anfechtungsklage; Verkauf; Konkurs
120 II 259Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5). Aktien; Gesellschaft; Eintragung; Bewertung; Liquidation; Obergericht; Wirklichen; Recht; Zeitpunkt; Liquidations; Aktionär; Urteil; Wirtschaftliche; Anspruch; Aktienbuch; Anmeldung; Erben; Liquidationswert; Aktionäre; Unternehmens; Entscheid; Namenaktien; Werts; Wirtschaftlichen; Umstände; Klägern; Wertes; Zukunft
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