Art. 79 OR de 2021
Art. 79
L’exécution a lieu et doit être acceptée, le jour de l’échéance, pendant les heures habituellement consacrées aux affaires.
IV. Prolongation du terme>
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 489 | Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3). | Stammanteile; Kantonsgericht; Liegenschaft; Liquidation; Gesellschaft; Kaufrecht; Recht; Anfechtbar; Über; SchKG; Berufung; Bewertung; Rückgabe; Beklagten; Schuldner; Übertragung; Verkehrswert; Natura; Zeitpunkt; Wertersatz; Angefochtene; Rechtsgeschäft; Angefochtenen; Kaufrechts; Vorliegenden; Vorinstanz; Anfechtungsklage; Verkauf; Konkurs |
120 II 259 | Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5). | Aktien; Gesellschaft; Eintragung; Bewertung; Liquidation; Obergericht; Wirklichen; Recht; Zeitpunkt; Liquidations; Aktionär; Urteil; Wirtschaftliche; Anspruch; Aktienbuch; Anmeldung; Erben; Liquidationswert; Aktionäre; Unternehmens; Entscheid; Namenaktien; Werts; Wirtschaftlichen; Umstände; Klägern; Wertes; Zukunft |