1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2 Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2021.44 (AG.2021.488) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung | Rekurrent; Seiner; Rekurrenten; Schulden; Werden; Rekurs; Könne; Weiter; Fahren; Betreibung; Entscheid; Schweiz; Verschuldung; Rechtlich; Rechtliche; Weitere; Angefochten; Gemäss; Aufgrund; Seinen; Rechts; Widerruf; Rechtlichen; Jahren; Einkommen; Können; Verlust; Welche; Worden; Liegen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1336/2020 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Beschwerdeführerin; MWSTG; Recht; Steuer; Urteil; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Mehrwertsteuer; Ermessen; BVGer; Ermessens; AMWSTG; Schätzung; Verzugs; Urteile; Rechtsvorgängerin; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Ermessenseinschätzung; Steuerperiode; Person; Umsatz; Beweis; Verfahrens; Verhältnis; Partei |
A-5196/2020 | Mehrwertsteuer | Therapeut; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Therapeuten; Therapie; Steuer; Therapeutinnen; Urteil; MWSTG; Therapiezentrum; Leistung; Umsätze; Recht; Apotheke; Mehrwertsteuer; BVGer; Tungen; Auftritt; Vorinstanz; Selbständig; Beruf; Hinweis; Therapiezentrums; Mehrwertsteuerlich; Geschäft; Person; Wirtschaftlich; Urteile; Aussenauftritt |