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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 79 MWSTG vom 2023

Art. 79 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 79

Ermessenseinschätzung

1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.

2 Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2021.44 (AG.2021.488)Widerruf der Niederlassungsbewilligung und WegweisungRekurrent; Seiner; Rekurrenten; Schulden; Werden; Rekurs; Könne; Weiter; Fahren; Betreibung; Entscheid; Schweiz; Verschuldung; Rechtlich; Rechtliche; Weitere; Angefochten; Gemäss; Aufgrund; Seinen; Rechts; Widerruf; Rechtlichen; Jahren; Einkommen; Können; Verlust; Welche; Worden; Liegen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1336/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; MWSTG; Recht; Steuer; Urteil; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Mehrwertsteuer; Ermessen; BVGer; Ermessens; AMWSTG; Schätzung; Verzugs; Urteile; Rechtsvorgängerin; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Ermessenseinschätzung; Steuerperiode; Person; Umsatz; Beweis; Verfahrens; Verhältnis; Partei
A-5196/2020MehrwertsteuerTherapeut; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Therapeuten; Therapie; Steuer; Therapeutinnen; Urteil; MWSTG; Therapiezentrum; Leistung; Umsätze; Recht; Apotheke; Mehrwertsteuer; BVGer; Tungen; Auftritt; Vorinstanz; Selbständig; Beruf; Hinweis; Therapiezentrums; Mehrwertsteuerlich; Geschäft; Person; Wirtschaftlich; Urteile; Aussenauftritt
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