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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 79 LAMaI dal 2023

Art. 79 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 79

Limitazione del regresso

La limitazione del regresso secondo l’articolo 75 capoverso 2 LPGA237 non è appli­cabile.

237 RS 830.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 02 677Art. 41 Abs. 3 KVG; §§ 4 und 6 EG KVG. Im Kanton Luzern hat der Krankenversicherer seinen Anspruch nach Art. 41 Abs. 3 KVG in einem konkreten Versicherungsfall mit einem entsprechenden Gesuch bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt geltend zu machen. Gegen den diesbezüglichen Entscheid der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes kann der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.Klage; Kanton; Kantons; Kantonal; Differenz; Wohnkanton; Forderung; Behandlung; Kantonale; Ausserkantonal; Tarif; Spital; Einwohner; Recht; Versicherer; Person; Ausserkantonale; Leistungserbringer; Verfügung; Luzern; Rückgriff; Spitals; Anspruch; Wohnkantons; Kantonsärztin; Differenzzahlung; Medizinisch; Stationärer; Rückgriffsrecht
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