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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 79 KVG vom 2021

Art. 79 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 79 Einschränkung des Rückgriffs

Die Einschränkung des Rückgriffs nach Artikel 75 Absatz 2 ATSG1 ist nicht anwendbar.


1 SR 830.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 02 677Art. 41 Abs. 3 KVG; §§ 4 und 6 EG KVG. Im Kanton Luzern hat der Krankenversicherer seinen Anspruch nach Art. 41 Abs. 3 KVG in einem konkreten Versicherungsfall mit einem entsprechenden Gesuch bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt geltend zu machen. Gegen den diesbezüglichen Entscheid der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes kann der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.Klage; Kanton; Kantons; Kantonal; Differenz; Wohnkanton; Forderung; Behandlung; Kantonale; Ausserkantonal; Tarif; Spital; Einwohner; Recht; Versicherer; Person; Ausserkantonale; Leistungserbringer; Verfügung; Luzern; Rückgriff; Spitals; Anspruch; Wohnkantons; Kantonsärztin; Differenzzahlung; Medizinisch; Stationärer; Rückgriffsrecht
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