Die Einschränkung des Rückgriffs nach Artikel 75 Absatz 2 ATSG1 ist nicht anwendbar.
1 SR 830.1
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 02 677 | Art. 41 Abs. 3 KVG; §§ 4 und 6 EG KVG. Im Kanton Luzern hat der Krankenversicherer seinen Anspruch nach Art. 41 Abs. 3 KVG in einem konkreten Versicherungsfall mit einem entsprechenden Gesuch bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt geltend zu machen. Gegen den diesbezüglichen Entscheid der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes kann der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. | Klage; Kanton; Kantons; Kantonal; Differenz; Wohnkanton; Forderung; Behandlung; Kantonale; Ausserkantonal; Tarif; Spital; Einwohner; Recht; Versicherer; Person; Ausserkantonale; Leistungserbringer; Verfügung; Luzern; Rückgriff; Spitals; Anspruch; Wohnkantons; Kantonsärztin; Differenzzahlung; Medizinisch; Stationärer; Rückgriffsrecht |