E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 79 FIDLEG vom 2020

Art. 79 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 79 Pflicht zur Information

1 Die Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle:

a.
bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung im Rahmen der Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c;
b.
bei einer Zurückweisung eines von der Kundin oder vom Kunden geltend gemachten Rechtsanspruchs; und
c.
jederzeit auf Anfrage.

2 Die Information erfolgt in geeigneter Form und beinhaltet Name und Adresse der Ombudsstelle, der sich der Finanzdienstleister angeschlossen hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz