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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 789 ZGB vom 2022

Art. 789 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 789

Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamt­wert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.

3. Verjährung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2011 52AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 207 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 207 IX. Gesundheitsrecht und Adoption 52 Zweckentfremdung...Spital; Zweck; Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführerin; Fremdung; Ertrag; Subvention; Entfremdung; Anlage; Zweckentfremdung; Verhältnis; Anlagen; Spitals; Rungsrat; Regierungsrat; Rechtlich; Kanton; Zeption; Fassung; Bauten; Leistungsauftrag; Spitalkonzept; Konzeption; änderung; Richtungen; Ventionsverhältnis; Cherung
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